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Erstellung von Feuerwehrplänen und Fluchtplänen und Rettungswegeplänen

Feuerwehrpläne dienen als Führungsmittel der Einsatzvorbereitung und der raschen Orientierung in einem Objekt sowie der Abstimmung der taktischen Vorgehensweise bei der Brandbekämpfung. Sie müssen genaue Informationen über Besonderheiten und Risiken auf dem Gelände und im Gebäude enthalten. Nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) können Unternehmen von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, Feuerwehrpläne zu erstellen. Grundlage ist hierfür der § 24 des FSHG.

"Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter §1 Abs. 1 Satz 1 der zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte), sind verpflichtet, den Gemeinden auf Verlangen die für die Gefahrenabwehrplanung erforderlichen Angaben zu machen".

 

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